Oranienburg / Lehnitz: Kontaktverbot & Maßnahmen im Überblick

Neue Verordnung ab 20.04.

Um die weitere Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus so gut wie möglich zu begrenzen, sind seit dem 13. März bundesweit schrittweise weitreichende Maßnahmen in Kraft getreten – diese wurden nun am 17.04. nochmals den aktuellen Erfordernissen angepasst. Oberstes Ziel aller Schutzmaßnahmen ist es, das Infektionsrisiko so weit wie möglich zu minimieren und gleichzeitig wichtige Bereiche des öffentlichen Lebens funktionsfähig zu erhalten.

Das Land Brandenburg hat am 17.04.2020 eine neue »Eindämmungsverordnung« beschlossen, welche ab dem 20.04. mittels einer neuen, bis zum 8.05. gültigen Rechtsverordnung das bisher bestehende Kontaktverbot (bei weitreichenden Ausnahmeregelungen) verlängert. Hier dokumentieren wir die einzelnen Maßnahmen.

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Mit der neuen »Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 undCOVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)« vom 17.04.2020 werden die bisherigen Verordnungen vom 17. März und 22. März abgelöst. Die neue Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 8. Mai. Sie können diese >> hier als PDF-Datei im Wortlaut herunterladen.

Aufenthalt in der Öffentlichkeit

Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 3. Mai 2020 (24.00 Uhr) weiterhin untersagt.Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Spielplätze (Grünanlagen und Parks zählen nun nicht mehr dazu).

Ausnahmen Um notwendige Wege zurücklegen oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es Ausnahmen:

  • zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes und zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten,
  • zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche und medizinische Behandlungen,
  • zur Aufsuchung der Angehörigen sonstiger helfender Berufe, insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
  • zur Abgabe von Blutspenden,
  • zum Besuch bei Lebenspartnern, älteren oder kranken Personen oder solchen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen),
  • zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie zur Wahrnehmung eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs,
  • zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, vorbehaltlich des § 5 für Sport und Bewegung an der frischen Luft, einschließlich des vorübergehenden Verweilens auf Bänken, Wiesen und Freiflächen,
  • zur Versorgung und Pflege von Tieren,
  • zur Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte
  • Personen,
  • zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren oder
  • zur Teilnahme an zugelassenen pädagogischen Angeboten und zugelassenen schulischen Veranstaltungen in Schulen oder an anderen Lernorten.

Vorbehalt   Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.

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Veranstaltungen und Versammlungen

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Großveranstaltungen sind mindestens noch bis 31.08.2020 untersagt. Die Nutzung des ÖPNV bleibt jedoch erlaubt. Auf die Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ist dabei jedoch unbedingt zu achten.

Bereits am 13.03. hatte die Stadt Oranienburg beschlossen, ab dem 16. März alle Veranstaltungen in den Einrichtungen der Stadt – also in der Bibliothek, im EKT, im Regine- Hildebrandt-Haus, im Bürgerzentrum, in den Dorfgemeinschaftshäusern, in den Jugendclubs und Sporthallen – bis auf Weiteres abzusagen. Auch der Frühjahrsputz am 4. April entfällt.

Die Tourismus- und Kultur Oranienburg gGmbH hat ebenfalls alle Veranstaltungen in der Orangerie und im Schlosspark bis Ende April abgesagt. Entfallen werden in diesem Jahr auch der Osterspaziergang und das Orangefest. Auch der Schlosspark und die Tourist-Information sind seit dem 17.03. geschlossen, letztere bleibt aber telefonisch erreichbar.

Auch der Landkreis und seine Einrichtungen, wie etwa die Kreismusikschule oder die Kreisvolkshochschule, hatten ihre Veranstaltungen abgesagt.

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Verkaufsstellen des Einzelhandels

Grundsätzlich sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zu schließen, es sei denn, sie reduzieren ihre zugängliche Verkaufsfläche auf bis zu 800 Quadratmeter. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt gewährleistet. Ausgenommen vom Schließungsgebot sind deshalb der Lebensmitteleinzelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte (mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente), Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Buchhandel, Bau-, Garten- und Tierbedarfshandel, den Großhandel, Fahrradhandel und Kraftfahrzeughandel.
Er gilt auch nicht für Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen. Soweit Waren und Dienstleistungen nach der Verordnung angeboten werden dürfen, darf dies auch in Kaufhäusern, Outlet-Centern und Einkaufszentren erfolgen.

Die Verordnung legt auch Hygienestandards für erlaubte Tätigkeiten fest. Demnach sind die erforderlichen Hygienestandards strikt einzuhalten, der Zutritt und die Vermeidung von Warteschlagen zu gewährleisten. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten.

Besondere Gewerbebetriebe wie Vergnügungsstätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Jahrmärkte u.v.m. sind ebenfalls für den Publikumsverkehr zu schließen. Ausgenommenvon der Schließung sind ab dem 20.04. Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten sowie Galerien, Museen und Ausstellungshallen.

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Gaststätten

Gaststätten (Restaurants, Bistros, Imbisse mit Tischen) müssen geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen oder z.B. über „Drive-in-Verkauf“ bzw. als Lieferdienst. Dies gilt auch für Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen und so genannte Gaststätten im Reisegewerbe (z.B. Verkauf über Transporter).  Voraussetzung ist zugleich, dass die Empfehlungen zu Hygiene und Abstand strikt eingehalten werden. 

Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind allerdings für den Publikumsverkehr zu schließen. Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur noch zu notwendigen Zwecken und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

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Sport- und Freizeitaktivitäten

Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb: Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanz-studios und ähnliches ist untersagt – Ausnahmegenehmigungen sind ggf. möglich. Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist ebenfalls untersagt.

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschu- lischen Bereich sowie Reisebusreisen werden verboten.

Sport und Bewegung an frischer Luft sind alleine, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder mit einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erlaubt.

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Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Jugendhilfeeinrichtungen

Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeheimen dürfen keinen Besuch empfangen. Von diesem Besuchsverbot ausgenommen sind Hospitze.

Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 16 Jahren, die einmal am Tag  für eine Stunde Besuch von einer ihnen nahe stehenden Person erhalten dürfen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahe stehenden Personen empfangen.

Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen in der Regel erlaubt. 

Elternarbeit in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe soll unter Einhaltung der Hygieneregeln gelockert werden. Ebenso können (eingeschränkt) Heimfahrten erfolgen. Alle weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere teilstationäre Einrichtungen, Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sind geschlossen.

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Bußgelder

Ein seit dem 2. April gültiger Bußgeldkatalog sieht bei Verstößen gegen die Landesverordnung Strafen von bis zu 25.000 Euro vor. Wer etwa trotz des Verbots öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 und 2.500 Euro. Die Teilnahme an Veranstaltungen kann bis zu 500 Euro teuer werden. Bußgelder gibt es auch für das Öffnen von Verkaufsstellen des Einzelhandels, für die es keine Ausnahmeregeln gibt. Die Höhe des Bußgeldes wird vom Landkreis festgelegt.

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Wichtigste Änderungen mit der neuen Verordnung ab 20.04.

  • Geschäfte sollen ab Mittwoch, 22.04.2020 wieder öffnen dürfen, wenn ihre Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht überschreitet beziehungsweise auf maximal 800 Quadratmeter begrenzt wird. Das schließt Geschäfte in Einkaufszentren ausdrücklich mit ein. KFZ-, Fahrrad- und Buchhändler dürfen unabhängig von ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen. In Wartebereichen dürfen sich dabei nicht mehr als zehn Personen aufhalten und auf Hygienevorschriften ist zu achten.
  • Die Selbsternte in Obst- und Gemüsegärten ist unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich.
  • Friseure können – unter Einhaltung notwendiger Hygieneregeln – ab dem 04.05.2020 wieder öffnen.
  • Öffentliche Bibliotheken und Archivedürfen ab 22.04.2020 wieder öffnen – unter strikten Auflagen der Hygiene und unter Einhaltung der Abstandsregeln. Das gilt auch für Galerien, Museen und Ausstellungshallen. Auch Tierparks, Zoos und Wildgehege dürfen wieder öffnen. Tierhäuser müssen geschlossen bleiben.
  • Das Verweilen auf Wiesen und vergleichbaren Freiflächen sowie das Sitzen auf Parkbänken ist erlaubt – unter Einhaltung der Abstandsregeln. Die Nutzung von Spielplätzen ist weiter nicht gestattet.
  • Gaststätten, Kneipen und Restaurantsbleiben weiterhin geschlossen. Gastronomische Angebote müssen sich auf Außer-Haus-Verkauf beschränken.
  • Das Tragen von sogenannten Alltagsmasken wird dringend empfohlen – insbesondere im ÖPNV, beim Einkaufen und in öffentlich zugänglichen Räumen.
  • Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besucheweiterhin zu verzichten.
  • Großveranstaltungen sind mindestens bis zum 31.08.2020 untersagt.
  • Versammlungen unter freiem Himmel, darunter Demonstrationen, von bis zu 20 Personen können im Einzelfall zugelassen werden – wenn dies aus Sicht des Infektionsschutzes möglich ist. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden. Ausgenommen davon sind religiöse Zeremonien aus wichtigem Grund wie Hochzeiten, Taufen oder Trauerfeiern, sofern sie eine Personenzahl bis 20 Personen nicht überschreiten. Das gilt entsprechend auch für private Hochzeiten, Taufen oder Trauerfeiern bis zu 20 Personen.

Quelle und weitere Infos: Stadt Oranienburg