Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Mobile „Förderverein Kita Lehnitz“ e.V. und ist unter der Nummer VR 4142 NP im Vereinsregister Neuruppin eingetragen. Er hat seinen Sitz in 16515 Oranienburg Ortsteil Lehnitz.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung nach § 52 Absatz 2 Nr. 7 AO.

3.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

3.3.1. die Unterstützung des Alltags der Kita Lehnitz durch:
a) Personelle Unterstützung/ Hilfe
b) Organisation von Veranstaltungen/Festen im Jahresverlauf, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stehen

3.3.2. die Schaffung eines Netzwerks zum Informationsaustausch für Eltern, Erzieher und Interessierte.
3.3.3. die finanzielle Unterstützung der Kita Lehnitz.

3.4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.5. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand unter Abgabe der Beitrittserklärung mit Angabe der persönlichen Daten. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Zeitpunkt und die Höhe des zu entrichtenden Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung kann in jeder Jahreshauptversammlung neu beschlossen werden. Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen und jeweils bis zum 1. März eines jeden Jahres für das Kalenderjahr zu entrichten.

§ 6 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse sind einzuhalten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

–  mit dem Tod,

–  durch den Austritt zum Jahresende, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung bis zum 31.10.d.J. beim Vorstand eingeht,

–  durch Verletzung der Beitragspflichten und

–  durch Streichung bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder gegen

Vereinsinteressen durch die Mitgliederversammlung mit der zwei Drittel Mehrheit.

Mit dem der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die bereits gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8 Organe des Vereins

8.1. Organe des Vereins sind:
8.1.1. die Mitgliederversammlung 8.1.2. der Vorstand

8.2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind: – Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/der Schatzmeisters/-in,
– Entlastung des Vorstandes,

– Beratung und Entscheidung von Anträgen zur Satzungsänderung, – Wahl des Vorstandes
– Wahl des Schatzmeisters

Diese Aufgaben sind bei der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum 31.12. des Jahres stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Anträge der Mitglieder müssen eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.

8.3. Der Vorstand besteht aus:
– dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der zweiten Vorsitzenden – dem/der Schatzmeister/in

Vertretungsmacht im Sinne des § 26 BGB ist wie folgt geregelt: Von den drei Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei (bedingungslos) gemeinsam vertretungs- berechtigt.

Das Vereinseigentum ist vom Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus dem Verein aus, wird der entsprechende Posten bis zur Neuwahl durch Beschluss der anderen Vorstandsmitglieder kommissarisch neu besetzt.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres nach Abschluss zu prüfen. Hierbei sind auch Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein Protokoll durch den Kassenprüfer zu erstellen, dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzustellen.

Auf Empfehlung des Kassenprüfers beschließt die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Haushalt

Der Verein finanziert sich aus:

–  Beiträgen

–  Umlagen

–  Einnahmen aus Veranstaltungen und

–  Spenden.

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine geheime Abstimmung muss stattfinden, wenn mehr als ein Viertel der Teilnehmer einer Mitgliederversammlung diese fordert. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der Stimmen der Teilnehmer an der Mitgliederversammlung.

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Jedem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

Alle Versammlungen sind mit der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss zu diesem Zweck vier Wochen vorher einberufen werden. Für die Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung. Der Begünstigte wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 07.12.2021 beschlossen.

Satzung vom 07.12.2021 als PDF zum Download